09.01.2024

Wer macht was beim Betriebsrat

Vom 13.01.2024 bis einschließlich 26.01.2024 werden Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, wieder an die Wahlurnen gerufen, um einen neuen Betriebsrat zu wählen. Diese Wahl ist notwendig geworden, da die Wahl, die im Jahr 2022 durchgeführt wurde, seitens des LAG Frankfurt für ungültig erklärt worden ist.

Was dabei natürlich nicht ausbleibt, ist der dazugehörige Wahlkampf der einzelnen Listen, die sich zur Wahl stellen. Dabei werden leider oft auch Wahlversprechen abgegeben, die in der Realität nicht umsetzbar sind. Wir möchten daher versuchen, an dieser Stelle die Aufgaben und Möglichkeiten des Betriebsrats zu beschreiben und die ihm gegebenen gesetzlichen Grenzen aufzuzeigen.

Da eine ausführliche Erklärung den Rahmen sprengen würde, kann es sich an dieser Stelle nur um einen groben Überblick handeln, den wir beispielhaft an den meistgestellten Fragen geben wollen. Wir hoffen Ihnen damit zu helfen, die Glaubwürdigkeit einiger Versprechen und damit auch die Glaubwürdigkeit der Kandidaten, die diese Versprechen abgeben, einordnen zu können.

WAS IST DIE HAUPTAUFGABE DES BETRIEBSRATS?

Die Hauptaufgabe des Betriebsrats besteht darin, über die Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regeln zu wachen.

Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet Betriebsrat und Arbeitgeber zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeitnehmer UND zum Wohl des Betriebs. Dies bedeutet, dass Betriebsräte bei der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer immer auch die betrieblichen Interessen wahren müssen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, Themen und Konflikte, die den Betrieb, Mitarbeitergruppen und auch individuell einzelne Kolleginnen und Kollegen betreffen, in vertrauensvollen Gesprächen mit der Geschäftsleitung zu erörtern und Lösungen zu erarbeiten.

Leider wird dieses Handeln seitens einiger unserer Betriebsratsmitglieder als ein Kuscheln mit der Geschäftsleitung bezeichnet.

WER KÜMMERT SICH UM WELCHES THEMA?

Unser Betriebsrat hat eine Reihe von Ausschüssen, die sich speziell um die einzelnen Themen im Betrieb kümmern. Gelenkt werden diese Arbeiten und Themenverteilungen vom geschäftsführenden Gremium des Betriebsrates, dem Betriebsausschuss:

DER ARBEITS- UND GESUNDHEITSAUSSCHUSS (AUG)

Zuständig für alle Fragen zum Thema Ausstattung und Umfeld der Arbeitsplätze, wie z.B. Ergonomie der Büromöbel, Klimatisierung, Beleuchtung, Lärmbelastung, Gefahrenquellen, Unfallverhütung usw.

DER ARBEITSZEITAUSSCHUSS (AZA)

Zuständig für Grundschichtpläne, monatliche Einsatzpläne, Über- und Mehrarbeit, Taris und alle damit verbundenen Themen wie Dienstplanung, Tauschbörse, Zeitdatenpflege, Schichtverlegungen, etc., hinterlegte Wegezeiten in Perseus und alle weiteren Fragen rund um das Thema Arbeitszeit.

DER BETRIEBSAUSSCHUSS (BA)

Der Betriebsausschuss der geschäftsführende Ausschuss des Betriebsrats und der einzige Ausschuss der gesetzlich vorgeschrieben ist. Er kümmert sich u.a. um die Organisation des Betriebsrats, seiner Veröffentlichungen, Vorbereitung der Betriebsratssitzungen. Er ist zuständig für alle Fragen rund um das Thema betriebliche Ordnung, wie z.B. Betriebsabläufe, Umstrukturierungen, Reorganisationen usw.

DER BERUFS UND BILDUNGSAUSSCHUSS (BBA)

Zuständig für alle Fragen rund um das Thema Schulungen, wie z.B. Art, Inhalt und Umfang von Schulungen, Web Based Trainings, Weiterbildungsprogrammen usw.

DER EDV – AUSSCHUSS (EDV-A)

Zuständig für alle Fragen zum Thema EDV, wie z.B. Einhaltung der Datenschutzrichtlinien, Zugriffsberechtigungen, Verwendungszweck, usw.

DER PERSONALAUSSCHUSS (PA)

Zuständig für alle Fragen rund um das Thema Personal, wie z.B., interne Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Versetzungen, Einstellungen, Kündigungen usw.

DER SOZIAL-UND KANTINENAUSSCHUSS

Zuständig für alle Fragen rund um die Themen Kantine und soziale Angelegenheiten, bei Kantine z.B. Essenspreise, Auswahl, Angebot, in sozialen Angelegenheiten z.B. betriebliches Wiedereingliederungsmanagement, Krankenrückkehrgespräche, betriebliches Gesundheitsmanagement

WIE GENAU FUNKTIONIERT MITBESTIMMUNG?

Bei vielen Themen ist zur Umsetzung eines Vorhabens die Zustimmung des Betriebsrats zwingend erforderlich, wie z.B. die monatlichen Einsatzpläne, vorhersehbare Anordnung von Mehr- und Überarbeit, neuer Grundschichtpläne, Versetzungen, Betriebsänderungen usw. In all diesen Fällen reicht der Arbeitgeber den jeweiligen Vorgang beim Betriebsrat ein, über den dann der zuständige Ausschuss berät und abstimmt, ob dem großen Gremium, also dem gesamten Betriebsrat, die Zustimmung oder die Ablehnung empfohlen werden soll. Dies ist vor allem bei neuen Grundschichtplänen oder dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen der Fall. Für Standartangelegenheiten wie monatliche Einsatzpläne oder Personalauswahl haben die entsprechenden Ausschüsse die Erledigungsbefugnis.

WAS PASSIERT, WENN DER BETRIEBSRAT SEINE ZUSTIMMUNG VERWEIGERT?

In diesen Fällen wird zuerst das Gespräch mit der Geschäftsleitung gesucht, um den eigenen Standpunkt zu erläutern und zu versuchen, eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden. Kommt man zu keiner Einigung, muss die Angelegenheit entweder gerichtlich geklärt werden oder man ruft eine Einigungsstelle an. Bis zu endgültiger Klärung jedenfalls darf die beantragte Maßnahme in der Regel nicht umgesetzt werden.

KANN DER BETRIEBSRAT DENN DAMIT AUCH VERÄNDERUNGEN VERHINDERN, WIE DIE EINFÜHRUNG NEUER GRUNDSCHICHTPLÄNE OHNE NACHTDIENST ODER DIE AUSLAGERUNG VON ARBEITSPLÄTZEN?

Diese Frage muss leider mit einem eindeutigen Nein beantwortet werden. Bleiben wir beim Beispiel neue Grundschichtpläne ohne Nachtdienst. Wenn der Arbeitgeber für sich entscheidet, dass es für bestimmte Dienste keine betriebliche Notwendigkeit mehr gibt, dann ist dies eine unternehmerische Entscheidung, die kein Arbeitsgericht aushebeln wird. Auch das Auslagern von Arbeitsplätzen ist eine unternehmerische Entscheidung. Hier hat der Betriebsrat das Recht auf Information und Beratung. Die einzige Möglichkeit in beiden Fällen ist es zu versuchen, bestmöglich mit dem Arbeitgeber über die Bedingungen der Umsetzung zu verhandeln.

Um es überspitzt auszudrücken: Wenn sich Lufthansa dazu entscheidet, ab sofort nur noch von Montag bis Freitag und von 09:00 bis 17:00 Uhr zu fliegen, dann kann sie das tun. Der Betriebsrat könnte diese Maßnahme nicht verhindern, sondern höchstens verzögern. Die Aufgabe des Betriebsrats wäre es in diesem Fall, alles zu versuchen, um die Folgen für die Betroffenen - so weit als möglich - zu mildern.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihr Hintergrundwissen über die Arbeit und die Möglichkeiten des Betriebsrats etwas zu erweitern. Sicherlich konnten wir an dieser Stelle nicht alle Ihre Fragen beantworten. Wenn Sie mehr wissen möchten, sprechen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns. Die Liste Ihrer Betriebsräte finden Sie im Intranet unter Standorte > Frankfurt > B > Betriebsrat Frankfurt Boden.


br_arbeit_verteilung Autor: Frank Schott

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