Satzung der Vereinigung Luftfahrt e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung Luftfahrt e.V.". Er wurde am 11. Juli 1975 gegründet und ist beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer VR 50912 in das Vereinsregister eingetragen.

Adolf-Kolping-Straße 4
64521 Groß-Gerau

(3) Der Gerichtstand ist Groß-Gerau.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an:
A. der Wahrung der Belange seiner Mitglieder und die Verfolgung ihrer berufs- und tarifpolitischen Interessen;
B. der Verbesserung der berufsspezifischen Qualifikation der im Zivilluftverkehr beschäftigten Mitarbeiter;
C. dem Bestand und der Entwicklung der Zivilluftfahrt und
D. der Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr.

(2) Der Verein ist befugt, ggf. in Verbindung mit anderen bestehenden Gewerkschaften, Tarifverträge abzuschließen.

(3) Der Verein ist unabhängig, insbesondere von politischen Parteien oder Richtungen, sowie von Regierungen, Kirchen, anderen Gewerkschaften oder Wirtschaftsunternehmen.

§ 3 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Die Mitgliedschaft

(1) Jede/jeder Angehörige eines in Deutschland tätigen Unternehmens der Zivilluftfahrt kann Mitglied in der Vereinigung Luftfahrt e.V. werden. Die Mitgliedschaft kann auch als Rentner/in fortgeführt werden.

(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf dessen schriftlichen Aufnahmeantrag über den der geschäftsführende Bundesvorstand entscheidet.

(3) Die/der Bewerber/in erkennt mit der Unterschrift auf ihrem/seinem Aufnahmeantrag die Satzung einschließlich der Anhänge der Vereinigung Luftfahrt e.V. in der jeweils gültigen Form an.

(4) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, der beim Ausscheiden aus dem Verein zurückzugeben ist.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.

(6) Der Austritt ist unter Wahrung einer Dreimonatsfrist zum Ende eines Quartals schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären.

(7) Jedes Mitglied, das der Satzung, den Bestrebungen und Zielen des Vereins in schädlicher Weise zuwider handelt kann nach Beschluss über einen entsprechenden Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorstandsmitglieder können auch bei Verstößen gegen die Geschäftsordnung nach Beschluss über einen entsprechenden Antrag ausgeschlossen werden.

(8) Jedes Mitglied kann mit schriftlicher Begründung einen Antrag auf Ausschluss eines anderen Mitglieds beim geschäftsführenden Bundesvorstand stellen.

(9) Der geschäftsführende Bundesvorstand entscheidet über den Antrag durch Ablehnung oder Einleitung des Ausschlussverfahrens. Dem betroffenen Mitglied ist während des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Ende der Einspruchsfrist entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand abschließend über den Ausschluss und das Datum der Wirksamkeit. Nach der Entscheidung des geschäftsführenden Bundesvorstands über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens auf Grund eines entsprechenden Antrags gegen ein OVB-Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des erweiterten Bundesvorstands sowie gegen andere Funktionsinhaber ruht deren Funktion bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.

(10) Über Ausschlussanträge gegen Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes entscheiden die Delegierten der Vereinigung in einem schriftlichen Abstimmungsverfahren, das die/der Ortsverbandsvorsitzende Frankfurt durchzuführen hat.

(11) Mitglieder, die drei Monatsbeiträge oder mehr schulden, können durch Beschluss des geschäftsführenden Bundesvorstandes ausgeschlossen werden.

(12) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren zeitgleich ihre Ämter und Funktionen und haben keinen Anspruch auf Rückgewähr irgendwelcher Leistungen.

(13) Mitglieder, die nach ihrem Wechsel aus einem Unternehmen der Zivilluftfahrt in ein Unternehmen einer anderen Branche in der Vereinigung verbleiben wollen, dürfen keine Ämter bekleiden.

§ 5 Der Beitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beitrag entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen (siehe Anhang 2). Die Beitragsordnung in der jeweiligen Fassung wird vom geschäftsführenden und erweiterten Bundesvorstand gemeinsam festgelegt und durch die Delegiertenversammlung beschlossen.

§ 6 Die Leistungen

Die Vereinigung gewährt ihren Mitgliedern Arbeits- und Sozialrechtschutz und Unter-stützung. Der geschäftsführende und der erweiterte Bundesvorstand legen die Richtlinien für die Voraussetzungen, sowie die Art und den Umfang der Leistungen in einer Unterstützungsordnung fest (siehe Anhang 3).

§ 7 Gliederung und Organe

(1) Der Verein gliedert sich in einen Bundesverband (§9) und Ortsverbände (§8).

(2) Die Organe des Vereins sind:

A. auf Ortsverbandsebene:

  • die Mitgliederversammlung (§ 10)
  • der Ortsverbandsvorstand (§ 12)

B. auf Bundesverbandsebene:

  • die Delegiertenversammlung (§ 11)
  • der Bundesvorstand (§ 13)
  • die Rechnungsprüfer/innen (§ 14)
  • die Arbeitsgruppen (§ 15)

§ 8 Die Ortsverbände

(1) Ortsverbände sind Unterorganisationen des Bundesverbandes und können dort gegründet werden, wo die Vereinigung Luftfahrt mindestens 20 Mitglieder hat. Der geschäftsführende und der erweiterte Bundesvorstand entscheiden über die Einrichtung, das Ruhen und die Auflösung von Ortsverbänden.

(2) Der Sitz der Ortsverbände ist der nächstliegende Flughafen. Mitglieder, die keinem Ortsverband angehören, werden dem nächstliegenden Ortsverband zugeordnet.

§ 9 Der Bundesverband

(1) Der Bundesverband besteht aus den einzelnen Ortsverbänden.

(2) Der Sitz des Bundesverbandes ist Groß-Gerau.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte auf Ortsverbandsebene statt. Sie wird von der/dem OVB-Vorsitzenden, in deren/dessen Abwesenheit von der/dem Stv. OVB-Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der geschäftsführende Bundesvorstand kann Ort und Datum verlegen und die Tagesordnung ändern, kürzen oder ergänzen. Er kann die Versammlung auch selbst einberufen und durch eines seiner Mitglieder leiten lassen.

(2) Die Einladung der Mitglieder des Ortsverbandes und des geschäftsführenden Bundesvorstandes zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat spätestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung schriftlich per Brief zu erfolgen.

(3) Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Bericht der/des Ortsverbandsvorsitzenden
2. Bericht der/des Ortsverbandsschatzmeisterin/-meisters (wenn vorhanden)
3. Aussprache
4. Entlastung des Ortsverbandsvorstandes für das Geschäftsjahr
5. Beschlussfassung über Anträge 6. Neuwahl des Ortsverbandsvorstandes (alle 2 Jahre) und/oder Nachwahl von Vorstandsmitgliedern des OVB
7. Wahl der Delegierten (alle 2 Jahre)

(4) Die/der Ortsverbandsvorsitzende, in deren/dessen Abwesenheit ihr/sein Stellvertreter, oder der geschäftsführende Bundesvorstand können auch Mitgliederversammlungen einberufen und leiten, um Kandidaten zu Betriebswahlen, zur Wahl von Schwerbehindertenvertretern und zur Wahl von Delegierten zu Aufsichtsratswahlen zu wählen oder zu bestätigen.

(5) Jedes Mitglied hat in Mitgliederversammlungen seines Ortsverbandes eine Stimme.

(6) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Über Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist zeitnah eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der/dem Leiter/in der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied des einladenden Gremiums zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes und des geschäftsführenden Bundesvorstandes erhalten je eine Ausfertigung.

(8) Der Ortsverbandsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und leiten. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens 10% der OVB-Mitglieder dies schriftlich beantragen. Diesem Antrag ist eine Begründung beizufügen.
Der geschäftsführende Bundesvorstand kann Ort und Datum der Versammlung verlegen. Er kann die Tagesordnung im Sinne des Antrags ändern, kürzen oder ergänzen. Er kann die Versammlung auch selbst einberufen und durch eines seiner Mitglieder leiten lassen.

(9) Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes können an Mitgliederversammlungen eines Ortsverbandes beratend teilnehmen.

§ 11 Die Delegiertenversammlung

(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich bis zum 31. Oktober statt. Sie wird von der/dem Bundesvorsitzenden, in deren/dessen Abwesenheit von der/dem Stv. Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet.

(2) Die Einladung der Delegierten, des geschäftsführenden und erweiterten Bundesvorstandes erfolgt schriftlich per Brief durch die/den Bundesvorsitzenden oder ihren/seinen Vertreter/in spätestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Der geschäftsführende Bundesvorstand kann Gäste einladen. (3) Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Bericht der/des Bundesvorsitzenden
2. Bericht der/des Bundesschatzmeisterin/-meisters
3. Bericht der Rechnungsprüfer/innen
4. Aussprache
5. Entlastung des Bundesvorstandes für das Geschäftsjahr
6. Beschlussfassung über Anträge (Satzungsänderungsanträge im Wortlaut) 7. Alle zwei Jahre Neuwahl oder Nachwahl zum geschäftsführenden Bundesvorstand

(4) Delegiertenschlüssel Die Delegiertenanzahl der Ortsverbände wird an Hand der Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt der Einladung zur Delegiertenversammlung ermittelt und ist wie folgt festgelegt: (Anmerkung: Mitglieder, die keinem Ortsverband zuzuordnen sind bzw. Mitglieder aus Ortsverbänden, in denen keine turnusgemäße Wahl stattgefunden hat, werden dem nächstliegenden Ortsverband zugeordnet.)
- Ortsverbände mit bis zu 50 Mitgliedern stellen drei Delegierte;

Delegierten (d.h. bis zu 100 Mitgliedern 4 Delegierte; bis zu 150 Mitgliedern 5 Delegierte usw.).

(5) Stimmberechtigt sind nur Delegierte. Jede/r Delegierte hat eine Stimme.

(6) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Ausnahme: Satzungsänderungen)

(7) Satzungsänderungsanträge sind dem Bundesvorstand spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen und werden der Einladung / Tagesordnung beigefügt.

(8) Satzungsänderungen sind nur durch die Delegiertenversammlung möglich. Sie bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Über die Beschlüsse von Delegiertenversammlungen ist zeitnah eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Leiter/in der Versammlung und einem weiteren Mitglied des Bundesvorstandes zu unterzeichnen ist. Jede/r Delegierte, die OVB-Vorsitzende/n und die Mitglieder des Bundesvorstandes erhalten eine Ausfertigung.

(10) Der geschäftsführende Bundesvorstand kann außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn wenigstens 10% der Delegierten oder wenigstens 10% der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Diesem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(11) Jedes Mitglied der Vereinigung Luftfahrt kann an Delegiertenversammlungen teilnehmen. Mitglieder und Gäste haben Rederecht.

(12) Die Amtsperiode der Delegierten des Ortsverbandes umfasst den Zeitraum bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl.

§ 12 Der Ortsverbandsvorstand

(1) Der Ortsverbandsvorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Erweiterungen sind nach Zustimmung durch den geschäftsführenden Bundesvorstand möglich. Sie werden in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein/e Bewerber/in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern/innen mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang die einfache Mehrheit.

(2) Die Amtsperiode des Ortsverbandsvorstandes umfaßt den Zeitraum bis zur über- nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl.

(3) Endet die Amtszeit eines Ortsverbandsvorstandsmitgliedes vorzeitig, bestimmt der Ortsverbandsvorstand ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Mitglieder. Diese Berufung gilt bis zur jeweils nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Endet die Amtszeit des Ortsverbandsvorsitzenden vorzeitig, übernimmt die/der stell- vertretende Vorsitzende das Amt und ein weiteres Vorstandsmitglied wird nach Abs. (3) bestimmt. Diese Regelung gilt ebenfalls bis zur jeweils nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Kann wegen Rücktritt oder Erlöschen der erforderlichen Mitgliedschaft nicht mehr nach (3) und/oder (4) verfahren werden, übernimmt der geschäftsführende Bundesvorstand die Aufgaben des Ortsverbandsvorstandes oder löst den Ortsverband, ggf. nur vorübergehend, auf. Er lädt zeitnah zu einer Mitgliederversammlung mit Neuwahl des Ortsverbandsvorstandes ein.

(6) Der geschäftsführende Bundesvorstand hat die Möglichkeit mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder gegen die Bestellung nach (3) und (4) Einspruch zu erheben oder die Nachbesetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszusetzen.

(7) Der Ortsverbandsvorstand soll mindestens einmal im Kalendermonat zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten.

(8) Der Ortsverbandsvorstand unterliegt der Geschäftsordnung für VL-Vorstände, in der auch seine Aufgaben festgelegt sind.

§ 13 Der Bundesvorstand

Der Bundesvorstand setzt sich aus
A. dem geschäftsführenden Bundesvorstand und
B. dem erweiterten Bundesvorstand zusammen.

Er erstellt eine Geschäftsordnung für alle VL-Vorstände und legt deren Mindestaufgaben fest.

A. Der geschäftsführende Bundesvorstand

(1) Der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus der/dem Bundesvorsitzenden, der/dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden und der/dem Bundesschatzmeisterin/-meister. Er wird in getrennten Wahlgängen durch die Delegiertenversammlung in dieser Reihenfolge gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein/e Bewerber/in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern/innen mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang die einfache Mehrheit.

(2) Die Amtsperiode des geschäftsführenden Bundesvorstandes umfasst den Zeitraum bis zur übernächsten ordentlichen Delegiertenversammlung nach der Wahl.

(3) Endet die Amtszeit eines Mitglieds des geschäftsführenden Bundesvorstands vorzeitig, so bestimmen der geschäftsführende und der erweiterte Bundesvorstand gemeinsam ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Mitglieder. Diese Berufung gilt bis zur jeweils nächsten Delegiertenversammlung.

(4) Endet die Amtszeit der/des Bundesvorsitzenden vorzeitig, übernimmt die/der stellvertretende Bundesvorsitzende das Amt und ein weiteres Bundesvorstandsmitglied wird nach Abs. (3) bestimmt. Diese Regelung gilt ebenfalls bis zur jeweils nächsten Delegiertenversammlung. (

5) Die/der Vorsitzende des Bundesvorstandes oder die/der stellvertretende Bundesvorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Vereins ist die/der Stellvertretende Bundesvorsitzende nur im Verhinderungsfall der/des Bundesvorsitzenden vertretungsberechtigt.

(6) Der geschäftsführende Bundesvorstand soll mindestens einmal im Kalendermonat zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Sitzung kann gemeinsam mit dem erweiterten Bundesvorstand durchgeführt werden.

B. Der erweiterte Bundesvorstand

(1) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den gewählten Ortsverbandsvorsitzenden und den Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgruppen zusammen. (2) Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgruppen werden vom geschäftsführenden Bundesvorstand und den Ortsverbandsvorsitzenden vorgeschlagen und gewählt oder von ihrem Amt entbunden.

§ 14 Die Rechnungsprüfer/innen

(1) Die Delegiertenversammlung wählt jährlich eine/n Rechnungsprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Die beiden Rechnungsprüfer überwachen die Finanzen der Vereinigung und geben der ordentlichen Delegiertenversammlung ihren Bericht.

(3) Sie dürfen keinem Vorstand angehören.

§ 15 Die Arbeitsgruppen

(1) Der geschäftsführende Bundesvorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Die Leiter dieser Arbeitsgruppen sind Mitglieder des erweiterten Bundesvorstandes.

(3) Die Aufgaben der Arbeitsgruppen regelt die Geschäftsordnung der VL-Vorstände.

§ 16 Allgemeines

(1) Alle Ämter und Funktionen in der Vereinigung Luftfahrt sind ehrenamtlich.

(2) Inhaber aller gewählten Ämter, sowie die Leiter der Arbeitsgruppen, müssen Mitglieder der Vereinigung gemäß § 4 (1) sein.

(3) In allen Wahlämtern, mit Ausnahme denen der Rechnungsprüfer/innen, ist Wiederwahl möglich.

(4) Jedes Vorstandsmitglied hat innerhalb seines Gremiums eine Stimme.

§ 17 Finanzen

(1) Der geschäftsführende Bundesvorstand ist verpflichtet, jährlich einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der geschäftsführende Bundesvorstand bestimmt nach der Größe der Mitgliederzahlen ein eigenverantwortliches Jahresbudget für die Ortsverbände. Die Kontrolle obliegt der/dem Bundesschatzmeister/in.

§ 18 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens 80% aller Delegierten anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4 Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Einen Antrag zur Durchführung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins muß schriftlich, mit Begründung, dem ge- schäftsführenden Bundesvorstand eingereicht werden. Die Versammlung muß innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang abgehalten werden.

(3) Antragsberechtigt sind: A: der geschäftsführende Bundesvorstand
B: mindestens 50% der Delegierten
C: mindestens 10% der Mitglieder

(4) Bei einem Auflösungsbeschluss ist das gesamte Eigentum des Vereins zu Geld zu machen. Der Restbetrag, nach Einlösung aller Verpflichtungen der Vereinigung, wird dem

Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.
Menzinger Straße 23
80638 München

zur Verfügung gestellt.

Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 26. Mai 2011

        Frank Schott             Werner Zielina
Bundesvorsitzender Stellvertretender Bundesvorsitzender

Anhang 1 - Organigramm

MITGLIEDERVERSAMMLUNG auf ORTSVERBANDSEBENE
ORTSVERBANDS-VORSTÄNDE                 DELEGIERTE
DELEGIERTENVERSAMMLUNG
RECHNUNGSPRÜFER
BUNDESVORSTAND
GESCHÄFTSFüHRENDER BUNDESVORSTAND
BUNDESVORSITZENDE(R)
STELLVERTRETENDE(R) BUNDESVORSITZENDE(R)
BUNDESSCHATZMEISTER(IN)
ERWEITERTER BUNDESVORSTAND

LEITERIN / LEITER VORSITZENDE(R)
AG Mitgliederbetreuung und Werbung
AG Kontakte (AEI ver.di VC BR AR)

AG VL-Info, Presse und Medien
AG Tarif
AG Wahlen und Veranstaltungen
AG Programm
AG Frauen
AG Jugend
AG Sonderaufgaben
OVB Hamburg
OVB Hannover
OVB Düsseldorf
OVB Frankfurt
OVB Stuttgart
OVB München
OVB Hohn
OVB Bremen
OVB Köln
OVB Nürnberg
OVB Berlin

Anhang 2 - BEITRAGSORDNUNG

1. Jedes Mitglied ist gemäß § 5 der Satzung zur regelmäßigen Beitragszahlung ver-pflichtet.

2. Die Beitragszahlung erfolgt im Voraus und wird in der Regel durch Lastschrifteinzug erhoben.

3. Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder ganzjährig entrichtet werden. Vorzugsweise ist eine monatliche Zahlungsweise anzustreben.

4. Der Monatsbeitragssatz beträgt 1% Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, mindestens jedoch 11,00 €, für Teilzeitkräfte mindestens jedoch 7,00 €.

5. Mitglieder in der Doppelmitgliedschaft Vereinigung Luftfahrt und ver.di zahlen Bei-trag nach Absatz 4, mindestens jedoch 20,00 €, Teilzeitkräfte mindestens jedoch 9,00 € monatlich.

6. Auszubildende in der Erstausbildung zahlen 1% der Bruttoausbildungsvergütung für die Mitgliedschaft in der VL oder der Doppelmitgliedschaft in VL/ver.di.

7. Für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Mitglieder in der Elternzeit ruht die VL-Beitragspflicht. Der ver.di-Anteil beträgt 2,50 € monatlich.

8. Für Mitarbeiter/innen in Rente, einem Vorruhestand oder im ruhenden Arbeitsver-hältnis beträgt der Mitgliedsbeitrag monatlich ½% des Renteneinkommens für die Mitgliedschaft in der VL oder der Doppelmitgliedschaft in VL/ver.di.

9. Der ver.di-Anteil von 75% des Gesamtbetrags wird durch die VL an die vom Bun-desvorstand an die von ver.di zu bestimmende Stelle überwiesen. (Regelungen und Leistungen: siehe Anhang 4: VL/ver.di-Kooperationsvertrag)

10. Ehrenmitglieder der VL sind beitragsfrei.

11. Es steht jedem Mitglied frei, höhere Beiträge zu zahlen.

12. Mitglieder in wirtschaftlicher Notlage können mit begründetem Antrag vorüber- gehende Beitragsermäßigung oder VL-Beitragsfreiheit beantragen. Über einen der-artigen Antrag entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand.

13. Mitarbeiter/innen die bereits Mitglied in ver.di sind, an ver.di einen satzungsgemä-ßen Beitrag entrichten und zusätzlich Mitglied der Vereinigung Luftfahrt werden, zahlen einen Mindestmonatsbeitrag von 5,00 €.
Um zum Mindestmonatsbeitrag von 5,00 € eine Mitgliedschaft in der VL zu begrün-den ist es notwendig, dass ein satzungsgemäßer Beitrag (1%) an ver.di gezahlt wird. Andernfalls wird der Beitrag gemäß Punkt 4 der Beitragsordnung erhoben.

Gültig ab 1. Juni 2005

Beschlossen in der Delegiertenversammlung 1989

Ergänzt durch den Beschluß der Delegiertenversammlung am 21.10.1993

Geändert durch den Beschluß der Delegiertenversammlung am 6.10.1994

Geändert durch den Beschluß der Delegiertenversammlung am 6.07.2004

Geändert durch den Beschluß der Delegiertenversammlung am 13.1.2009

Anhang 3 - UNTERSTÜTZUNGSORDNUNG

Gemäß § 6 der Satzung gewährt die VL ihren Mitgliedern Arbeits- und Sozialrechts- schutz und Unterstützung. Diese Leistungen setzen eine ordnungsgemäße Beitragszahlung nach Anhang II der Satzung voraus.

1. ARBEITS UND SOZIALRECHTSSCHUTZ

A. Die VL gewährt den Mitgliedern, die nur in der VL organisiert sind, Rechtsschutz in Form von Rechtsmittelhilfe.

B. Die Rechtsmittelhilfe ist schriftlich und begründet beim geschäftsführenden Bundesvorstand zu beantragen. Dringlichkeitsfälle kÖnnen mündlich vorgetragen werden.

C. Der geschäftsführende Bundesvorstand entscheidet, ggf. unter Hinzuziehung eines Anwaltes zur Prüfung der Erfolgsaussichten, über den Antrag, die Art der Unterstützung und die zu übernehmende Kostenbeteiligung.

D. Der geschäftsführende Bundesvorstand entscheidet über die Auswahl des/der Rechtsanwaltes/in.

2. UNTERSTüTZUNGSBEIHILFE

A. Jedem Mitglied, daß durch besondere Umstände in eine Notlage geraten ist, die den unmittelbaren Lebensunterhalt bedroht, kann auf begründeten Antrag Unterstützungsbeihilfe gewährt werden.

B. Diese Unterstützungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:

- zinsloses Darlehen

- monatliche Beihilfe

- einmalige Beihilfe

C. Der geschäftsführende Bundesvorstand entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über den Antrag und die HÖhe der Beihilfe.

D. Eventuelle Rückzahlungskonditionen werden in einem Vertrag geregelt.

E. Beihilfen aus gleichem Anlaß sollen nur einmal gewährt werden.

Anhang 4 - VEREINBARUNG DAG / VL

Zwischen der

DEUTSCHEN ANGESTELLTEN-GEWERKSCHAFT - D A G -

vertreten durch den Bundesvorstand,

Karl-Muck-Platz 1

D-2000 H A M B U R G 36

einerseits

und der

VEREINIGUNG LUFTFAHRT e.V.

vertreten durch ihren Vorsitzenden

Treburer Strasse 18

D-6092 K E L S T E R B A C H

andererseits

wird folgendes vereinbart

§ 1

1. DAG und Vereinigung Luftfahrt vereinbaren für den Bereich des Bodenpersonals in der Luftfahrt eine Zusammenarbeit in der Tarif-, Berufs- und Betriebspolitik.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich, unter Wahrung ihrer verbandsrechtlichen Selbstständigkeit, zusammenzuarbeiten. Sie erkennen an, daß jeder von ihnen seine volle innerverbandliche Autonomie in der Rechtsform, die er sich selbst gegeben hat, aufrechterhält, und daß der vorliegende Vertrag die Rechtsnatur eines jeden Partners gemäß seiner Satzung nicht beeinträchtigt.

§ 2

1. Nach Maßgabe dieses Vertrages werden die tarifpolitischen Interessen der DAG und VL-Mitglieder ausschließlich durch die DAG auf der Grundlage der jeweiligen DAG-Satzung und den ergänzenden Richtlinien für die Aufgaben der Berufsgruppen und die Bildung von Fachgruppen und Tarifkommissionen wahrgenommen.

2. Die DAG gewährleistet:

- über ihre Fachgruppe Bodenpersonal bzw. die Bundesberufsgruppe Luftfahrt die Mitwirkung in tarif- und berufspolitischen Fragen und

- über die regionalen Gliederungen der DAG die Betriebspolitik und Mitgliederbetreuung.

§ 3

Wer der VL als ordentliches Mitglied im Sinne der Satzung angehÖrt oder zukünftig beitritt, kann dem Vorstand der Vereinigung Luftfahrt eine Vollmacht zur Begründung seiner satzungsgemäßen Einzelmitgliedschaft in der DAG erteilen.

§ 4

1. Die VL erhebt die Beiträge von ihren Mitgliedern nach eigenem Recht. Die Bei tragsregelung darf für ordentliche Mitglieder keine unterschiedlichen Beiträge für VL/DAG-Mitglieder vorsehen. Die DAG unterstützt die VL in ihren Bemühungen, den Gesamtbeitrag Zug um Zug auf 1% des Gesamteinkommens anzuheben.

2. Die VL verpflichtet sich, jeweils zum Ende eines Kalendermonats für jedes DAG / VL-Mitglied einen Beitrag in HÖhe von 75% des Gesamtbeitrages, mindestens jedoch DM 18. pro Mitglied, an die DAG abzuführen.

3. Die DAG/VL-Mitglieder werden in der Datenverarbeitung der DAG gespeichert und wie deren Mitglieder geführt, allerdings in besonderen Kassiererbereichen. Die VL führt die Beiträge für alle DAG/VL-Mitglieder monatlich in einer Summe an die Hauptverwaltung der DAG ab und erhält dafür eine Kassierergebühr in HÖhe von 3 Prozent der Beiträge.

§ 5

1. Die DAG trägt die Kosten aus allen zur Durchsetzung der tarifpolitischen Ziele im Luftfahrtbereich nach diesem Vertrag erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage ihrer organisationsinternen Regelung.

2. Für den Fall von Streiks oder Aussperrung zahlt die DAG eine Unterstützung nach der jeweiligen DAG-Unterstützungsordnung. Berechnungsgrundlage ist für DAG/VL-Mitglieder der Gesamtbeitrag, den das Mitglied gemäß §4 Abs. 2 an VL und DAG zahlt.

3. Kosten für betriebs- und berufspolitische Arbeit (z.B. bei betrieblichen Wahlen, außergewÖhnlichen Maßnahmen zur Mitgliederbetreuung) kÖnnen nach vorheriger Absprache zwischen DAG und VL aufgeteilt werden. Unabhängig davon übernimmt jeder Vertragspartner die durch ihn verursachten Kosten.

§ 6

1. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, nachdem beide Vertragspartner in rechtsverbindlicher Form diesen Vertrag unterzeichnet haben und die Zustimmung der für den Abschluß dieses Vertrages nach ihrem jeweiligen eigenen Satzungsrecht zur Mitwirkung berufenen Verbandsorgane herbeigeführt und dies dem Vertragspartner angezeigt haben.

2. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 1992, gekündigt werden.

12. Dezember 1988

Für die Vereinigung Luftfahrt e.V. Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -

Heinz-Werner LangendÖrfer Roland Issen Hubert Gartz


Mit Abschluß der oben genannten Vereinbarung ist in einem - die Vereinbarung ergänzenden - Schriftwechsel zwischen den Vorständen VL und DAG festgehalten worden:

zu § 4 Absatz 2 - Beiträge

1. Für die bisherigen VL/DAG-Mitglieder, die einen hÖheren Beitrag als den Mindestbeitrag zahlen, bleibt es zunächst bei der BeitragshÖhe, bis das Verhältnis 75% DAG-Anteil gemessen am Gesamtbeitrag VL/DAG erreicht ist.

Beispiel:

Bisheriger VL/DAG-Gesamtbeitrag 30.00 DM

hiervon zahlt VL zur Zeit an DAG 26.00 DM

75% (neuer DAG-Anteil) wären 22,50 DM

Es bleibt solange bei 26.-- DM, bis ein Gesamtbeitrag von (gerundet) 35.00 DM erzielt ist.

2. DAG-Bundesvorstand und Vorstand VL prüfen im 4. Quartal 1990 gemeinsam die dann bestehenden Beiträge. Als Kriterien für die Beurteilung mÖglicher Verän- derungen gelten insbesondere

- die Entwicklung der Einkommen im Lufthansa-Konzern

- die Entwicklung der DAG-Beiträge

- der Trend der Beitragsentwicklung der VL/DAG-Mitglieder.

Es ist Ziel der gemeinsamen Prüfung, der DAG die für die übernommenen Ver- pflichtungen entsprechenden Beiträge gegenüberzustellen.

12. November 1988

        Vereinigung Luftfahrt e.V.           Deutsche Angestellten-Gewerkschaft

        Heinz-Werner LangendÖrfer            Hubert Gartz




Ergänzung der Vereinbarung zwischen Vereinigung Luftfahrt e.V. und DAG vom
12. Dezember 1988/12. November 1988

Zwischen der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - DAG ­–

vertreten durch den Bundesvorstand Johannes-Brahms-Platz 1

20355 Hamburg

einerseits

und der

Vereinigung Luftfahrt e. V. - VL -
­vertreten durch ihren Vorsitzenden

Adolf Kolping Strasse 4

60542 Groß Gerau

andererseits

Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 12. Dezember 1988/12. November 1988 zwischen der DAG und der VL wird - für die Gründung von ver.di - folgendes ergänzend verab­redet:

1. Die DAG verpflichtet sich, die Vereinbarung unverändert als gültige Vereinbarung in ver.di einzubringen (Rechtsgrundlage ist das Umwandlungsgesetz).

2. Zur Wahrnehmung der tarifpolitischen Interessen der VL-Mitglieder wird die VL, wie bisher, Vorschläge für die Besetzung der Boden-Tarifkommission (TK) Deutsche Luft­ hansa Konzern unterbreiten, die von der ver.di, als Nachfolgerin von DAG und Ötv, berufen wird.

Während der Start-Zielphase (ca. 6 Jahre) werden insgesamt mindestens 12 Mitglie­ der der bisherigen DAG/VL-TK Boden der künftigen TK angehÖren.

Hamburg/Groß Gerau, den 29.11.2000

            Für die Vereinigung Luftfahrt e.V.      Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
            - Der Bundesvorsitzende - ­              - Bundesvorstand -

            Werner Zielina                          Hubert Gartz         Gerd Herzberg



Ergänzungsvereinbarung vom 15.5.2004 zu den Vereinbarungen und Ergänzungsvereinbarungen zwischen Vereinigung Luftfahrt e.V. und DAG vom 21.12.1988/12.11.1988 und 29.11.2000

Zwischen

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.

vertreten durch den Bundesvorstand

Potsdamer Platz 10

10785 Berlin

- einerseits ­

und

Vereinigung Luftfahrt e.V.

vertreten durch den Vorsitzenden

Adolf Kolping Straße 4

60542 Groß Gerau

- andererseits ­

wird auf der Grundlage der oben genannten Vereinbarungen zwischen VL und DAG folgendes konkretisierend zwischen VL und ver.di vereinbart:

1. Die VL hebt den Gesamtbeitrag (VL und ver.di) für ihre Mitglieder, falls erforderlich, schrittweise auf 1 % des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes an. Zum regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst werden Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Jahresprämien sowie unregelmäßige Schicht- und Erschwerniszuschläge nicht gezählt.

2. Für die von der VL wahrgenommenen Aufgaben und zu erbringenden Leistungen verbleiben 25% des Beitrags bei der VL. § 4 Ziffer 3 der Vereinbarung von DAG/VL vom 12.12.1988 bleibt unberührt.

3. Ver.di erkennt die nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung von VL/ver.di-Mitgliedern geleisteten Beiträge grundsätzlich als satzungsgemäße Beiträge im Sinne der ver.di-Satzung an. Daher kÖnnen VL/ver.di-Mitglieder nach Maßgabe der ver.di-Satzung wählen und gewählt werden und auch alle anderen laut Satzung zu gewährenden Leistungen, wie den gewerkschaftlichen Rechtsschutz, die Freizeit-Unfallversicherung, die Unterstützung bei Arbeitskämpfen u.s.w. uneingeschränkt in Anspruch nehmen.

4. Die überprüfung und Schätzung der Berechnungsgrundlage der Beitragspflicht für VL/ver.di-Mitglieder gemäß § 14 Abs. 5 der ver.di-Satzung erfolgt durch die VL.

5. Die VL überprüft in regelmäßigen Abständen die Beiträge. Als Kriterium für die Beurteilung mÖglicher Veränderungen gilt grundsätzlich die Entwicklung der Einkommen des Boden-personals im Zivilluftverkehr.

6. Auf Wunsch einer Vertrags partei werden gegebenenfalls auftauchende Umsetzungs-probleme in einem Kooperationsgespräch zwischen den jeweils zuständigen Bundesvor-standsmitgliedern von ver.di und VL kurzfristig bearbeitet. Kooperationsgespräche sollen grundsätzlich in jährlichem Turnus stattfinden.

7. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Vereinbarungen und Ergänzungsvereinbarungen vom 12.11.1988/12.12.1988, vom 29.11.2000 zwischen Vereinigung Luftfahrt e.V. und der DAG und die vorliegende vom 15.5.2004 zwischen der Vereinigung Luftfahrt e.v. und ver.di e.v. bis zum 31.1 2.2005 redaktionell in eine zusammenfassende und konsistente Vereinbarung zu überführen.

Berlin/Hamburg, 15.5.2004

        Für die Vereinigung Luftfahrt e.v.        Für den ver.di Bundesvorstand
        - Der Bundesvorsitzende -

        Werner Zielina                             Jan Kahmann             Franz Treml
        
        

Inhaltsverzeichnis

Anhang

  1. Organigramm
  2. Beitragsordnung
  3. Unterstützungsordnung
  4. VL/DAG Kooperationsvertrag und Rechtsnachfolge ver.di

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Die Satzung (Stand 26.05.2011) kann als PDF heruntergeladen werden. PDF


Änderungshistorie

Beschlossen: Kelsterbach, 22.September 1983
Geändert: Kelsterbach, 30.Oktober 1984
Geändert: Kelsterbach, 08. November 1988
Geändert: Kelsterbach, 01. November 1990
Geändert: Gross-gerau, 02. Oktober 1991
Redaktionell geändert: Gross-Gerau, 21.Oktober 1993
Geändert: Gross-Gerau, 06.Juli 2004
Geändert: Gross-Gerau, 26. Mai 2011

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